Brandschutz
Entsprechend § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Darüber hinaus fordern die Industriebaurichtlinie (IndBauRL) bei Geschossflächen von mehr als 5.000 qm sowie die Verkaufsstättenverordnungen (VkVO) der Bundesländer ausdrücklich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Durch meine Beauftragung unterstütze und berate ich sie in allen Fragen des Brandschutzes.
Durch meine Befähigung als Brandschutzbeauftragter kann ich Sie im Bereich des baulichen und organisatorischen Brandschutzes rechtssicher unterstützen. Meine Befähigung entspricht den aktuellen Schriften der DGUV Information 205-003 (BGI 847),12/09-01 der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V.), der VdS 3111 und enthält die wesentlichen Kriterien der Confederation of Fire Protection Associations Europe (CFPA-Europe).
Folgende Punkte können sie von mir erwarten
- Rechtliche Grundlagen
- Brandschutzrecht: Vorschriften, Regelwerke, Normen
- Brandlehre
- Entstehung von Bränden, Brandklassen
- Auswahl geeigneter Löschmittel und Löschverfahren
- Baulicher Brandschutz
- Landesbauordnung, Sonderbauverordnung, Industriebaurichtlinie
- Baustoffe und Bauteile
- Lage und Aufteilung von Gebäuden
- Möglichkeiten zur Brandbekämpfung
- Brand- und Explosionsgefahren, besondere Brandrisiken
- Bauliche Anlagen, Innenausbau, Einrichtungen
- Explosionsfähige, brennbare und brandfördernde Stoffe
- Elektrische Anlagen
- Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern
- Brandschutzmanagement
- Integration von Brandschutz in die betriebliche Organisation
- Beurteilung von Brandschutzkonzepten
- Übung zur Gefährdungsbeurteilung