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Gesundheitsschutz

Gefahr durch UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien

Bei Tätigkeiten im Freien sind viele Beschäftigte der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt. Ungeschützt können so schnell akute und chronische Schäden auftreten – vom Sonnenbrand bis zum Hautkrebs.

Sonne

Bei Tätigkeiten im Freien sind viele Beschäftigte der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt. Ungeschützt können so schnell akute und chronische Schäden auftreten – vom Sonnenbrand bis zum Hautkrebs.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die Gefahren der UV-Strahlung sowie die Regelungen zum Gesundheitsschutz und zeigen Ihnen die verschiedenen Arbeitsschutzmaßnahmen, die bei Arbeitsplätzen mit UV-Strahlung durchzuführen sind.

Gefahr der UV-Strahlung

Die natürliche UV-Strahlung der Sonne ist, wie die UV-Strahlung von künstlichen Strahlungsquellen, als Karzinogen der Klasse I eingestuft. Diese Einstufung ist die höchste Klasseneinteilung und damit vergleichbar wie für Asbest und Tabak.

Derzeit verzeichnet Deutschland jährlich ca. 240.000 Neuerkrankungen an Hautkrebs – mit steigender Tendenz. Das Risiko, an einem Plattenepithelkarzinom (Form des weißen Hautkrebses) zu erkranken, ist für im Freien Beschäftigte verglichen mit Innenbeschäftigten bzw. der Allgemeinbevölkerung um das 1,8fache höher. Für bestimmte Beschäftigtengruppen mit ständiger Tätigkeit im Freien liegen die jährlichen UV-Expositionen um das Zwei- bis Dreifache höher als für den Bevölkerungsdurchschnitt. Betroffen sind insbesondere Bauarbeiter, Gartenbauer und Müllwerker.

Aufgrund dieser Gegebenheiten wurden „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ unter BK 5103 in die Liste der anerkannten Berufserkrankungen aufgenommen. Damit können Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen als deren Vorstufen als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Seitdem diese als Berufskrankheit gelten, sind sie die am häufigsten angezeigte beruflich bedingte Krebserkrankung.

Folgen und Schäden von UV-Strahlung

Folgende akute und chronische Schäden können als Folge von Sonnenstrahlung auftreten:

  • Sonnenbrand
  • Sonnenstich
  • Schwächung des Immunsystems
  • Lichtdermatosen: entzündliche Hauterkrankungen auf gesunder Haut ausgelöst durch UV-Strahlung in Verbindung mit Substanzen, die die Haut für UV-Licht empfindlich machen (z. B. bestimmte Pflanzen, Medikamente, Kosmetika)
  • Hautalterung
  • Augenschädigung (Horn- und Bindehaut, Augenlinsen, Netzhaut)
  • Aktinische Keratose (Frühform des weißen Hautkrebses): Chronische Veränderung auf Hautarealen, die langjährig Sonnenstrahlung ausgesetzt sind (z. B. Ohrmuscheln, Nasenrücken, Glatze)
  • Hautkrebs

Regelungen zum Gesundheitsschutz an solar UV-exponierten Arbeitsplätzen

Die Arbeitgeber in Deutschland sind nach dem Arbeitsschutzgesetz, nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich. Da die gesundheitlichen Risiken der natürlichen UV-Strahlung seit langem anerkannt sind, sollte ein Arbeitgeber folgende Verpflichtungen beachten:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung einschließlich Expositionsermittlung und -bewertung
  • Festlegung, Anwendung und Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefährdungsbeurteilung „Arbeiten im Freien“ – Gefahr durch UV-Strahlung

Sind Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt, muss das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden. In der Regel betrifft dies die Monate März bis Oktober. Grundsätzlich hängt die individuelle Belastung vom Einfallswinkel der Sonnenstrahlung und damit von der Tageszeit, aber auch von der jeweiligen beruflichen Körperhaltung ab. Werden Beschäftigte ins Ausland entsandt, sind die dortigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ist also zu ermitteln, wie viel UV-Strahlung ein Beschäftigter ausgesetzt ist. Sind hohe Werte nicht zu vermeiden, sind technische, organisatorische sowie persönliche Maßnahmen zu ergreifen. Vor der Durchführung von persönlichen Schutzmaßnahmen haben technische Maßnahmen oder Änderungen der Arbeitsorganisation zu erfolgen (gemäß der Beachtung des T-O-P-Prinzips). Außerdem sind regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten über mögliche Gefährdungen durch die Sonnenstrahlung, über angepasste Schutzmaßnahmen und angepasstes Verhalten durchzuführen.Die aktuelle Prognose des UV-Index ist für die Festlegung sowie Durchführung der Schutzmaßnahmen hilfreich. Der Abgleich der notwendigen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit einer Exposition durch natürliche UV-Strahlung ist bei Bedarf zu wiederholen, erforderlichenfalls auch täglich.

Information der Beschäftigten

Die Beschäftigten müssen über die Gefahren der UV-Strahlung sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen ausreichend sowie regelmäßig informiert werden.

Für die Umsetzung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in eine Betriebsanweisung sind mehrere Varianten denkbar:

  • Hautschutzmittel bei Gefährdung durch UV-Strahlung im Hand- sowie Hautschutzplan aufführen
  • Aufnahme der Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung in die Betriebsanweisung für Tätigkeiten im Freien
  • Elemente des Sonnenschutzes in tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung integrieren

Gefahr durch UV-Strahlung: Präventive Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz

Die bei beruflichen Tätigkeiten auf den Körper einwirkende UV-Strahlung sollte so weit wie möglich reduziert werden. Ab einem UV-Index von 3 müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dabei kann bei den präventiven Arbeitsschutzmaßnahmen zwischen dem T-O-P-Prinzip und der Angebotsvorsorge unterschieden werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen sind in erster Linie Abschattungsmaßnahmen wie z. B.:

  • Baldachine,
  • Sonnensegel,
  • Zelte,
  • Dächer,
  • Überdachungen,
  • Kabinen sowie Bedienstände (z. B. bei Fahrzeugen, Freianlagen, Maschinen), deren Scheiben sollten UV-absorbierend sein.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen umfassen z. B.:

  • Stärkste Sonnenstrahlung meiden, Aufenthalt in der Sonne zwischen 10:00 und 15:00 Uhr minimieren
    • Tätigkeiten im Freien in die frühen Morgen- bzw. in die späten Nachmittagsstunden,
    • „Südseiten-Arbeiten“ in die Morgenstunden,
    • „Nordseiten-Arbeiten“ in die Mittagszeit verlegen
  • Verschiebung von planbaren Arbeiten in sonnenärmere Zeiten
  • Arbeiten möglichst im Schatten durchführen
  • Pausen im Schatten verbringen
  • Bei großer Hitze zusätzliche Pausen einhalten sowie Getränke bereitstellen
  • Regelmäßige Unterweisung zur Gefährdung durch Sonnenstrahlung

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Verbleiben nach Ausschöpfung technischer sowie organisatorischer Maßnahmen Restrisiken durch UV-Strahlung müssen diese durch personenbezogene Maßnahmen ergänzt werden.

Textiler UV-Schutz

Die Haut sollte, soweit möglich, durch Kleidung gut vor UV-Strahlung geschützt werden. Dabei ist besonders auf Oberkörper sowie Schultern zu achten. Gut geeignet sind langärmelige T-Shirts, Hemden oder Jacken und lange Hosen.

Kopfbedeckung

Bei der Auswahl von Kopfbedeckungen sollte darauf geachtet werden, dass neben der Kopfhaut auch Stirn, Nase sowie Ohren möglichst durch eine „Hutkrempe“ beschattet werden und ein Nackenschutz vorhanden ist. Dabei ist der Schutz umso besser, je breiter die Krempe ist.

Augenschutz durch Sonnenbrille

UV-Strahlung durchdringen die Hornhaut und können das Innere des Auges schädigen. Deshalb sollten bei starker Sonnenstrahlung neben der Schutzkleidung auch Sonnenbrillen bzw. Schutzbrillen mit Tönung sowie UV-Filter verwendet werden. Sonnenbrillen reduzieren außerdem die Blendung durch direkte und indirekte Sonnenstrahlung.

Sonnenschutzmittel

Sonnenschutzmittel ergänzen andere Schutzmaßnahmen wie Abschattung, Bekleidung und Kopfbedeckung, ersetzen diese aber nicht. Das Sonnenschutzmittel sollte in ausreichender Menge auf die gesunde trockene Haut an nicht bedeckten Körperstellen (insbesondere Ohrmuschel, Nasenrücken, …) aufgetragen werden, bevor die Haut der Sonne ausgesetzt wird. Außerdem sollten Sonnenschutzmittel wiederholt aufgetragen werden, um die durch Schwitzen, Wasserkontakt oder Abrieb möglicherweise reduzierte Schutzwirkung wiederherzustellen.

Angebotsvorsorge natürliche UV-Strahlung

Seit Juli 2019 gilt, dass Unternehmerinnen sowie Unternehmer ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung arbeitsmedizinische Vorsorge bei ihrem Betriebsarzt oder ihrer Betriebsärztin anbieten müssen (Angebotsvorsorge). Die Rechtsgrundlage bietet dazu die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).

Arbeitgeber haben Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:

  • Bei Tätigkeiten im Freien im Zeitraum April bis September
  • zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
  • ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
  • an mindestens 50 Arbeitstagen

Das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist es, arbeitsbedingte Beanspruchungen zu erfassen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

In diesem Sinne handelt es sich bei der „arbeitsmedizinischen Vorsorge natürliche UV-Strahlung“ also nicht um eine „Krebsvorsorgeuntersuchung“. Der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge liegt hingegen in der frühzeitigen Beratung zum angemessenen Umgang mit Sonnenstrahlung. Darüber hinaus sind auch notwendige Schutzmaßnahmen, das individuelle Risiko und Risikoverhalten sowie die Risikovermeidung zu thematisieren. Die Vorsorge ist in regelmäßigen Abständen anzubieten. Detaillierte Einzelheiten zur Angebotsvorsorge sind in der Arbeitsmedizinischen Regel „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ (AMR 13.3) festgelegt.

Die BG-BAU hat Aufforderung der Angebotsvorsorge ein Musteranschreiben zur Verfügung gestellt, welches sie hier herunterladen können.

Quelle: BG BAU sowie Medic Assistance. Business Health GmbH