Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit zwischendurch zur Tankstelle muss, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Tankvorgang an sich ist aber nicht versichert – selbst dann nicht, wenn der restliche Sprit nicht mehr für den Heimweg reicht. Eine Frau rutschte auf dem Weg zur Kasse auf einer Benzinlache aus und brach sich das Sprunggelenk. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, urteilte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 9/18 R).
Quelle: Bundessozialgericht (BSG)